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Nur mit einer Berufsqualifikation registrieren
Bei Berufsträgern mit Mehrfachqualifikation (zum Beispiel WP/StB, vBP/StB, WP/RA, vBP/StB/RA) ist zu beachten, dass diese sich nur mit einer Berufsqualifikation registrieren können. Ist ein Berufsangehöriger überwiegend prüfend tätig, empfiehlt es sich, sich als WP beziehungsweise vBP zu registrieren.
Bei registrierter Praxis mögliche Unterregistrierungen aktuell halten
Handelt es sich bei den WP/vBP-Praxen um Kapital- oder Partnerschaftsgesellschaften, so besteht laut FIU auch die Möglichkeit diese zu registrieren und für angestellte WP/vBP Unterregistrierungen vorzunehmen. Eigene Registrierungen der angestellten WP/vBP sollen laut FIU dann nicht erforderlich sein, sofern diese lediglich im Anstellungsverhältnis tätig sind. Aus Sicht der WPK sollte hierbei jedoch darauf geachtet werden, dass bei einem Eintreten / Ausscheiden von WP/vBP in die WP/vBP-Praxis die Unterregistrierungen stets aktuell gehalten werden müssten. Dies kann gerade bei einer großen Anzahl angestellter WP/vBP zu einem erheblichen Verwaltungsauswand für die Leitungsebene oder den Geldwäschebeauftragten führen.