Geltung der durch das FISG erhöhten Haftsummen für Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 HGB
Verweis auf die Verantwortlichkeit des Prüfers
Betroffen sind zunächst Prüfungen, bei denen das Gesetz hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Prüfers auf § 323 HGB verweist, etwa
- Verschmelzungsprüfungen (§ 11 Abs. 2 UmwG),
- Unternehmensvertragsprüfungen (§ 293d Abs. 2 Satz 1 AktG),
- aktienrechtliche Sonderprüfungen (§ 258 Abs. 5 Satz 1 AktG) und
- Prüfungen nach dem Publizitätsgesetz (§ 2 Abs. 3 Satz 4 PublG).
Verweis in allgemeiner Form
Betroffen sind aber gegebenenfalls auch Prüfungen, die allgemeiner auf § 323 HGB verweisen, etwa
- Prüfungen nach dem EEG (§§ 64 Abs. 5 Satz 4, 75 Satz 4 EEG),
- Prüfungen und prüferische Durchsichten nach dem WpHG (§§ 32 Abs. 3 Satz 5, 115 Abs. 4 Satz 7 WpHG) oder
- die externe Qualitätskontrolle (§ 57b Abs. 4 WPO).
Die Gründe für die Beschränkung der Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers kommen regelmäßig auch bei anderen gesetzlich angeordneten Prüfungen zum Tragen.
Regelungslücke aufgrund fehlender Übergangsregelung durch Analogie schließen
Während der Gesetzgeber für gesetzliche Abschlussprüfungen eine geschäftsjahresbezogene Übergangsregelung geschaffen hat (Art. 86 Abs. 1 EGHGB), fehlt eine entsprechende Regelung für Prüfungen, die auf § 323 Abs. 2 HGB verweisen.
Es liegt nahe, diese Lücke durch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung für gesetzliche Abschlussprüfungen auf Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 HGB zu schließen. Mit dem Verweis deutet der Gesetzgeber selbst deutlich auf die für eine Analogie notwendige rechtliche und tatsächliche Vergleichbarkeit zwischen gesetzlichen Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB und anderen gesetzlichen vorgeschriebenen Prüfungen hin. Das Fehlen einer Art. 86 EGHGB entsprechenden Übergangsregelung für Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 HGB scheint mit Blick auf die Komplexität der Materie planwidrig. Es gibt keine Gründe, gesetzliche Abschlussprüfer und Prüfer gesetzlich angeordneter Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 HGB im Übergangszeitraum unterschiedlich zu behandeln.
Angemessenheit des eigenen aktuellen Versicherungsschutzes prüfen
Bis zur Bestätigung der Analogie durch die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung besteht aber die Gefahr, dass der Prüfer für laufende Prüfungen mit Verweis auf § 23 Abs. 2 HGB ab sofort für Pflichtverletzungen nach dem Inkrafttreten des FISG, das heißt ab dem 1. Juli 2021, gestützt auf den verschärften § 323 Abs. 2 HGB mit den deutlich erhöhten Haftsummen in Anspruch genommen wird.
Dies gibt jedem Prüfer Anlass, die Angemessenheit seines aktuellen Versicherungsschutzes zu prüfen. Die Berufshaftpflichtversicherung soll über die Höhe der Mindestversicherung hinausgehen, wenn Art und Umfang der Haftungsrisiken des WP/vBP dies erfordern (§ 27 Berufssatzung WP/vBP).