Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verkündet
So gibt es künftig unter anderem neue Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen des Veräußerers bei meldepflichtigen Sachverhalten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GwGMeldV-Immobilien). Wird die Gegenleistung vollständig oder teilweise von oder an eine andere Person als einem am Erwerbsvorgang Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten erbracht, entfällt künftig die Meldepflicht, wenn diese Person WP/vBP ist und die Zahlung über ein Anderkonto erfolgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GwGMeldV-Immobilien).
Überdies wird die Dreijahresfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG auf zwei Jahre verkürzt.
Die Verordnung tritt am 17. Februar 2025 in Kraft. Die Begründung ist im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, veröffentlicht (BAnz AT 29.012025 B1).
Der Erhebungsbogen der WPK zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien wird derzeit überarbeitet. Die WPK wird über die Veröffentlichung des an die neue Gesetzeslage angepassten Erhebungsbogens informieren.