Mitglieder fragen – WPK antwortet:
Wirtschaftsprüfer als Geschäftsführer einer mit einem befreundeten Immobilienmakler betriebenen vermögensverwaltenden Gesellschaft
Unvereinbare Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer gewerblichen Gesellschaft
Gewerbliche Tätigkeiten sind Wirtschaftsprüfern nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO untersagt. Daneben ist Wirtschaftsprüfern die Eingehung außerberuflicher Anstellungsverhältnisse nach § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO untersagt.
Nicht als Berufsgesellschaft anerkannte Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich. Der gewerbliche Charakter dieser Gesellschaften prägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zugleich den Charakter der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters. Der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer gewerblichen Gesellschaft liegt regelmäßig zumindest auch ein faktisches außerberufliches Anstellungsverhältnis zugrunde.
Ausnahme bei Ausschluss des Anscheins der Gefährdung von Berufspflichten
Im Einzelfall unterfällt die Geschäftsführertätigkeit für eine gewerbliche Gesellschaft aber nicht dem Verbot unvereinbarer Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers oder der Anschein einer solchen Gefährdung von vornherein ausgeschlossen ist.
Das ist etwa der Fall bei der Tätigkeit einer kraft Rechtsform gewerblichen Gesellschaft, wenn
- diese sich auf die Verwaltung des Vermögens des Wirtschaftsprüfers, seiner Kernfamilie oder langjähriger Berufskollegen beschränkt,
- die Teilnahme am Wirtschaftsleben unter einer neutralen Bezeichnung erfolgt und
- über ein absolut zu vernachlässigendes Maß nicht hinausgeht.
Ist nicht ausschließlich das Vermögen der Wirtschaftsprüfer erfasst, wird ein besonderes persönliches Näheverhältnisses des Wirtschaftsprüfers zum Gesellschafterkreis verlangt.
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Eine Ausweitung des Gesellschafterkreises auf weitere Personen, zu denen ein besonderes persönliches Näheverhältnis besteht, wie zum Beispiel einem engen Freund, ist denkbar. In diesem Fall ist jedoch zwingend eine Mehrheitsbeteiligung des Wirtschaftsprüfers erforderlich. Durch die Mehrheitsbeteiligung beherrscht der Wirtschaftsprüfer die Geschicke der Gesellschaft und kontrolliert auch die Geschäftsführung. Die Mehrheitsbeteiligung des Wirtschaftsprüfers stellt damit sicher, dass Berufspflichten weder gefährdet werden noch der Anschein einer Gefährdung besteht.
Die Errichtung einer GmbH zur Vermögensverwaltung zusammen mit einem befreundeten Immobilienmakler wäre damit zwar grundsätzlich möglich. Sie dürfen jedoch nur dann Geschäftsführer der vermögensverwaltenden GmbH werden, wenn Sie auch die Mehrheit der Anteile an der GmbH halten. Insofern wäre vor Ihrer Bestellung als Geschäftsführer zunächst eine Nachbesserung erforderlich.
Siehe zum Stichwort „Vermögensverwaltende Tätigkeit“ bereits