Nachhaltigkeit
19. Juli 2024

Vorstand der WPK:
Dauer der Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer im Rahmen der Bestandsschutzregelung (Grandfather)

Ende Mai 2024 hat der Vorstand der WPK die Inhalte der Fortbildung als Voraussetzung für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2024).

Im Juli 2024 hat sich der Vorstand mit der Dauer der Fortbildung befasst. Es geht um Berufsangehörige, die unter die Bestandsschutzregelung der EU-Abschlussprüferrichtlinie (AP‑RL) nach deren Änderung durch die CSRD fallen. Dies sind vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen und dieses vor dem 1. Januar 2026 abschließen (Übergangsregelung des Art. 14a AP‑RL, auch Grandfather-Regelung genannt).

Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht zur Umsetzung des Art. 14a Abs. 3 AP‑RL den Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung vor, mit welcher die notwendigen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung erlangt werden (§ 13d Abs. 2 WPO‑E). Zur Ausgestaltung dieser Vorgabe hat der Vorstand der WPK beschlossen:

32 Stunden Initialfortbildung bis zu zwei Jahre vor dem Eintragungsantrag

  • Die Dauer der initialen Fortbildung soll 32 Stunden in strukturierter Form – also kein Selbststudium – betragen und kann durch einen Fortbildungsveranstalter oder in der WP-Praxis erfolgen. 32 Stunden liegen nach den Erkenntnissen der WPK im Bereich der bisher bekannten Umsetzungslösungen der EU-Mitgliedstaaten.
  • Aktualisierung nach Vorliegen des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD, siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 25. Juli 2024:
  • In der Begründung zu § 13d Abs. 3 WPO-E (Seite 179) finden sich Vorgaben für den Umfang der zeitlichen Fortbildung für Grandfather: Zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichte und deren Prüfung geeignet und ausreichend sein dürfte eine Fortbildung jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich alle in § 24b WiPrPrüfV-E aufgeführten Inhalte angemessen abdeckt und ihr Umfang mindestens 40 Stunden beträgt. Die allgemeine Verpflichtung zur laufenden Fortbildung bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.
  • Auf die Veranstaltungsform als Webinar oder in Präsenz kommt es nicht an. Die Fortbildung ist der WPK durch eine Teilnahmebescheinigung des Fortbildungsanbieters oder der ausbildenden Praxis nachzuweisen. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführte Fortbildungen werden anerkannt, soweit der Inhalt dem oben genannten Beschluss des Vorstandes vom Mai 2024 entspricht.
  • Die Fortbildung muss innerhalb von zwei Jahren vor der Stellung des Antrages auf Eintragung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister (§ 13d Abs. 2 WPO‑E) erfolgen.

Verhältnis zur allgemeinen Fortbildungsverpflichtung (§ 5 BS WP/vBP)

WP/vBP sind bereits heute dazu verpflichtet, sich 40 Stunden im Jahr fortzubilden (20 Stunden strukturierte Fortbildung, 20 Stunden Selbststudium). Mit den 32 Stunden strukturierter Fortbildung für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer kann sich dies auf bis zu 72 Stunden in einem Jahr summieren, davon 52 Stunden als strukturierte Fortbildung.

Dieser einmalige Aufwand soll dadurch gemildert werden, dass 8 der 32 Stunden für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer auf die ohnehin bestehende strukturierte Fortbildungspflicht von 20 Stunden angerechnet werden können.

Nach der Eintragung fügt sich die weitere Fortbildung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Bedarf des Berufsangehörigen in die kontinuierliche Fortbildung ein.

th

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