Vorschriften zum European Single Access Point (ESAP) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
Die über den ESAP öffentlich zugänglich zu machenden Informationen werden von sogenannten nationalen Sammelstellen erhoben und an den ESAP übermittelt. Zu deren Aufgaben gehören neben dem Sammeln auch das Speichern und Überprüfen der von Unternehmen und Institutionen übermittelten Informationen.
Neben der ESAP-VO wurden auch die
- Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals
und die - Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals
veröffentlicht. Diese sehen unter anderem Änderungen an der Abschlussprüferverordnung, der Abschlussprüferrichtlinie und der Bilanzrichtlinie vor:
Änderungen der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014)
Die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Art. 13a Abschlussprüferverordnung-E) sehen unter anderem vor, dass Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse ab dem 10. Januar 2030 ihre Transparenzberichte an eine Sammelstelle zu übermitteln haben. Die Informationen müssen bestimmte Metadaten enthalten und sind in einem in der Verordnung näher spezifizierten datenextrahierbaren oder maschinenlesbaren Format zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle zu benennen und diese der ESMA mitzuteilen.
Änderungen der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG)
Die Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG (Art. 20a Abs. 1 Abschlussprüferrichtlinie-E) bestimmen unter anderem, dass ab dem 10. Januar 2030 die von den zuständigen nationalen Behörden nach Art. 30c bekannt zu machenden Sanktionen und Maßnahmen gegen Abschlussprüfer/ Abschlussprüfungsgesellschaften an den ESAP übermittelt werden. Die zuständigen nationalen Behörden fungieren dabei als Sammelstelle.
Darüber hinaus bestimmt Art. 20a Abs. 2 Abschlussprüferrichtlinie-E, dass die in Art. 15 Abschlussprüferrichtlinie (Öffentliches Register) genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert das öffentliche Register als Sammelstelle.
Änderungen der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU)
Mit Blick auf die Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU (Art. 33a Bilanzrichtlinie-E) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ab dem 10. Februar 2028 die von den Unternehmen offenzulegenden Unterlagen (insbesondere Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht, Jahresabschluss beziehungsweise konsolidierter Abschluss, Bestätigungsvermerk) an die jeweilige nationale Sammelstelle zu übermitteln sind. Die zu übermittelnden Informationen sind umfangreich und beinhalten beispielsweise auch Angaben zur Rechtsträgerkennung, zur Größenklasse, zum Wirtschaftszweig und eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Hintergrund
Die Europäische Kommission hatte im September 2020 vorgeschlagen, den Zugang der Öffentlichkeit zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen durch die Einrichtung eines zentralen ESAP zu verbessern. Damit soll die Öffentlichkeit einen einfachen zentralisierten Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte erhalten, die in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte, Nachhaltigkeit und Vielfalt von Belang sind.