Berufsrecht
19. Dezember 2024

Vierte Änderung der Berufssatzung für WP/vBP – Ergänzung des § 16 Abs. 3 und 4 (Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen) um ein Unlauterkeitsmoment

Der Beirat der WPK hat in seiner Sitzung am 29. November 2024 Änderungen der Berufssatzung WP/vBP beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 4. Dezember 2024). Die Absätze 3 und 4 des § 16 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) wurden wie folgt ergänzt:

(3) WP/vBP dürfen Mitarbeiter eines anderen WP/vBP nicht in unlauterer Weise abwerben oder abwerben lassen.

(4) WP/vBP dürfen weder bei Gründung einer eigenen Praxis noch bei Wechsel des Arbeitgebers Auftraggeber ihres bisherigen Arbeitgebers in unlauterer Weise veranlassen, ihnen Aufträge zu übertragen.

Verbote greifen nur bei Hinzutreten eines Unlauterkeitsmoments

Wegen der bis dahin absoluten Formulierung der Verbote gingen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen zum Beispiel durch den Arbeitgeber wechselnde WP/vBP gekommen war. In diesen Fällen musste häufig auf die Erläuterungstexte zu den genannten Vorschriften verwiesen werden, wonach die Verbote nach grundrechtskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG) nur greifen, wenn zusätzlich ein Unlauterkeitsmoment hinzutritt, die Maßnahme also auch nach geltendem Wettbewerbsrecht (UWG) unzulässig ist.

Ausschuss Berufsrecht und Vorstand der WPK hatten dem Beirat daher vorgeschlagen, § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP so zu ändern, dass aus dem Wortlaut der Berufssatzung selbst die aktuell beabsichtigte – und mit höherrangigem Recht vereinbare – Reichweite der dort enthaltenen Verbote ersichtlich wird. Der Beirat hat die vorgeschlagenen Änderungen beschlossen.

Vorschriften gestalten allgemeine Lauterkeitspflicht als Berufspflicht aus

Auch nach dieser Anpassung haben die Vorschriften trotz der parallelen Fallgruppen im Wettbewerbsrecht noch eigene Bedeutung, da sie eine allgemeine, für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltende Lauterkeitspflicht in ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich als Berufspflicht ausgestalten. Einen vergleichbaren Ansatz verfolgt der Gesetzgeber mit § 52 WPO („Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.“).

Die Satzungsänderungen wurden vom BMWK mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 genehmigt.

Die vierte Änderung der Berufssatzung WP/vBP wurde am 18. Dezember 2024 bekannt gemacht („Neu auf WPK.de“ vom 18. Dezember 2024). Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Vorstand der WPK hat die Erläuterungen zu § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP an die Änderungen des Satzungstextes angepasst.

Die aktuelle Fassung der Berufssatzung WP/vBP steht mit den Erläuterungen des Vorstandes im Änderungsmodus und als Lesefassung zur Verfügung.

go

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