Stellungnahme:
Regierungsentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes
Wie schon zum Referentenentwurf hat sie gefordert, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der
- Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG‑E (§ 38 Abs. 1 KMAG‑E, Art. 1),
- Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG‑E, Art. 4 Nr. 8 d) bb)) sowie
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG‑E, Art. 4 Nr. 16)
gestrichen wird. Eine derartige Pflicht stellt eine unverhältnismäßige Zusatzbelastung vor allem für kleine und mittlere Unternehmen dar und widerspricht dem Ziel der Bundesregierung nach Bürokratieabbau.
Hintergrund
Durch das Gesetz sollen europäische Regelungen durchgeführt beziehungsweise umgesetzt werden. Das durch Art. 1 FinmadiG‑E eingeführte Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) soll die Aufsichtsbefugnisse der BaFin über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister in einem Gesetz bündeln. In diesem Gesetz (§§ 37 ff. KMAG‑E) soll auch die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Kryptowerte-Dienstleister (siehe Definition in § 2 Abs. 1 KMAG‑E) geregelt werden.