Berufspolitik
23. August 2024

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform – noch aufzunehmende Änderungen der WPO (Datenübermittlung von der WPK an die Staatsaufsicht)

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Der WPK liegt darüber hinaus ein Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für WPO-Änderungen vor, die noch in Gesetzesentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform aufgenommen werden sollen.

Der Entwurf bezüglich der WPO-Änderungen sieht die Teilung des § 36a WPO auf zwei Vorschriften vor. Zudem soll die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen sowie die Möglichkeit der Datenübermittlung zur Wahlwerbung im Rahmen der WPK-Beiratswahl geregelt werden. Zu den geplanten WPO-Änderungen hat die WPK mit Schreiben vom 22. August 2024 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung genommen.

Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur APAS

Die WPK kritisiert die Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bezüglich der Übermittlungspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Bundesamt für Justiz sowie den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände. Der Entwurf sieht vor, dass die für die WPK einzuführende Übermittlungspflicht einer Interessenabwägung unterliegen soll. In § 66c Abs. 1 WPO, der die Übermittlungspflichten der APAS regelt, ist dies nicht der Fall.

Datenübermittlung von der WPK an die APAS

Angesichts der aktuellen Überarbeitung der Übermittlungsvorschriften hat die WPK auch gefordert, in der WPO eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung von der WPK an die APAS zu schaffen, soweit es sich um die originäre Aufsicht der APAS über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt.

Ferner hat die WPK die Klarstellung angeregt, dass § 36b Abs. 1 Nr. 2 WPO‑E für eine Datenübermittlung von Gerichten und Behörden an die APAS entsprechend anwendbar ist.

bk

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