Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform – noch aufzunehmende Änderungen der WPO (Datenübermittlung von der WPK an die Staatsaufsicht)
Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur APAS
Die WPK kritisiert die Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bezüglich der Übermittlungspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Bundesamt für Justiz sowie den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände. Der Entwurf sieht vor, dass die für die WPK einzuführende Übermittlungspflicht einer Interessenabwägung unterliegen soll. In § 66c Abs. 1 WPO, der die Übermittlungspflichten der APAS regelt, ist dies nicht der Fall.
Datenübermittlung von der WPK an die APAS
Angesichts der aktuellen Überarbeitung der Übermittlungsvorschriften hat die WPK auch gefordert, in der WPO eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung von der WPK an die APAS zu schaffen, soweit es sich um die originäre Aufsicht der APAS über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt.
Ferner hat die WPK die Klarstellung angeregt, dass § 36b Abs. 1 Nr. 2 WPO‑E für eine Datenübermittlung von Gerichten und Behörden an die APAS entsprechend anwendbar ist.