Berufspolitik
30. Oktober 2024

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die WPK hat am 29. Oktober 2024 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu dessen Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Stellung genommen. Sie hat unter anderem folgende Punkte angesprochen und Empfehlungen gegeben:

  • Das Führen des Zusatzes „Syndikus“ sollte ausschließlich bei der Ausübung einer Syndikus-Tätigkeit (und nicht bei einer originären WP/vBP-Tätigkeit) erforderlich sein (§ 18 Abs. 1 Satz 4 WPO-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 5).
  • In § 34 Abs. 4 WPO-E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 8 c) sollte klargestellt werden, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Rücknahme oder Wegfall ihrer Anerkennung nur dann entfällt, wenn die Anerkennung wegen Fehlens des nach § 54 Abs. 1 WPO notwendigen Versicherungsschutzes zurückgenommen oder widerrufen wurde.
  • Es sollte eine Übergangsregelung für die Cooling-off-Regelung für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer eingeführt werden (§ 43 Abs. 7 WPO-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 12 b).
  • Die WPK spricht sich gegen die Ergänzung des § 62b Abs. 3 WPO-E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 27) aus. Nach dieser Vorschrift soll die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) nach Abschluss des Inspektionsverfahrens dem Prüfungsausschuss oder Aufsichtsrat des Unternehmens von öffentlichem Interesse, das in die Inspektion einbezogen war, Informationen über Ergebnisse der Inspektion dieser Abschlussprüfung und des Qualitätssicherungssystems des gesetzlichen Abschlussprüfers übermitteln dürfen.
  • In der WPO sollte geregelt werden, dass WP/vBP unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind, soweit sie ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten beraten und vertreten.
  • Spezialisierte und besonders qualifizierte Mitarbeiter ohne Organfunktion sollten Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein dürfen.
  • Für Klagen gegen Maßnahmen nach § 62 WPO sollte das sachnähere Landgericht Berlin zuständig sein, sodass derartige Rechtsstreitigkeiten nicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit behandelt werden.

Die WPK berichtete unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. Oktober 2024 über die Einführung des Syndikus-WP/vBP und die Modernisierung des Niederlassungsrechts als die wichtigsten in diesem Gesetzesvorhaben geplanten WPO-Änderungen.

bk

Alle Angaben werden nur intern zur Bearbeitung Ihrer Nachricht verwendet und nicht veröffentlicht.

Alle Felder sind Pflichtfelder.