Stellungnahme:
Initiative der Europäischen Kommission „Bericht über die Datenschutz-Grundverordnung“
Erhalt des Zurückbehaltungsrechts durch Beschränkung des Auskunftsrechts
Nach der aktuellen Rechtslage geht das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO so weit, dass der WP/vBP bei einem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (also gegebenenfalls die gesamte Handakte), zur Verfügung stellen muss. Damit kann das Zurückbehaltungsrecht der WP/vBP, das spezialgesetzlich auch in § 51b Abs. 3 WPO geregelt ist, ins Leere laufen.
Aus der Sicht der WPK ist diese Beschränkung des Auskunftsrechts erforderlich, da das Zurückbehaltungsrecht der WP/vBP ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der WP/vBP gegen den Auftraggeber darstellt.