WPK und BStBK haben ein gemeinsames Argumentationspapier zur künftigen Ausgestaltung der Aufsicht über sogenannte Selbstverwaltungseinrichtungen nach Art. 52 der neuen Geldwäscherichtlinie entwickelt. Dieses wurde in Vorbereitung eines Treffens mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen an ebendieses übermittelt.
Die Vorschrift enthält Vorgaben für den Fall, dass die Geldwäscheaufsicht von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt wird (so wie es nach geltender Rechtslage geregelt ist). In diesem Fall soll eine nationale Behörde bestimmte Verpflichtungen sicherstellen.
WPK und BStBK argumentieren in dem Papier, dass das bestehende System der Rechtsaufsicht über die Steuerberaterkammern und die WPK (Länderfinanzministerien und BMWK) den Vorgaben bereits entsprechen.