Stellungnahme:
BMJ konsultiert zu technischen Anforderungen an die elektronische Aktenübermittlung an Gerichte
Dieser Entwurf betrifft auch die WPK als juristische Person des öffentlichen Rechts.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2024 hat die WPK darauf hingewiesen, dass die Anforderungen nur mit einer langfristigen Softwareweiterentwicklung umsetzbar sind. Hierfür wäre eine entsprechende Übergangsfrist erforderlich.
Angedacht sind nach dem Entwurf unter anderem folgende technische Bedingungen:
- Die Übermittlung von elektronischen Akten an Gerichte erfolgt auf sicherem Übermittlungsweg (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BehAktÜbV-E).
- Signaturdateien in Dokumenten dürfen nicht übermittelt werden (§ 2 Abs. 3 BehAktÜbV-E).
- Den zu übermittelnden Dokumenten soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden (§ 2 Abs. 4 BehAktÜbV-E).
Die Dokumente müssen im PDF-Format in digital durchsuchbarer Form übermittelt werden und zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.