Berufsrecht
29. Oktober 2024

Regelung zum Absehen von der Verfolgung gegen Auflage und weitere Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung in Kraft getreten

Das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 25. Oktober 2024 verkündet (BGBl. I Nr. 320). Die von diesem Gesetz auch geregelten Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Absehen von der Verfolgung gegen Auflage (§ 67a WPO‑neu)

Die wichtigste Änderung ist die eingeführte Möglichkeit für die WPK und die APAS, im Berufsaufsichtsverfahren von der Verfolgung einer Berufspflichtverletzung und von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme abzusehen und das Verfahren gegen einen Berufsangehörigen gegen die Auflage der Zahlung eines Geldbetrages einzustellen (§ 67a WPO‑neu). Dies ist dann möglich, wenn der Berufsangehörige, die APAS und die zuständige Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin zustimmen und wenn

  1. die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen, und
  2. die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht.

Eine solche Einstellung gegen Geldauflage, die auch in Verfahren gegen Berufsgesellschaften in Frage kommt (§ 71 Abs. 2 WPO), hat für Berufsangehörige unter anderem den Vorteil, dass keine Bekanntmachung nach § 69 WPO erfolgt, da eine solche nur im Falle der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme vorgesehen ist.

Weitere Änderungen der WPO

Ferner sind folgende Änderungen der WPO hervorzuheben:

  • Die Gleichsetzung der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme mit einem Urteil des ersten Rechtszuges in Bezug auf das Ruhen der Verjährung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 WPO‑neu). Dies führt dazu, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen beziehungsweise die Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
  • Die Möglichkeiten der Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren wurden erweitert (§ 72 Abs. 3 WPO).
  • Die Stärkung der Rolle der WPK und der APAS in den Hauptverhandlungen, welche die von ihnen erlassene berufsaufsichtliche Maßnahmen betreffen, durch die Regelung, dass die Vertreter der WPK und der APAS an Hauptverhandlungen teilnehmen sollen und durch die Gestattung des Fragerechts (§ 82b Abs. 2 WPO).
  • Die Möglichkeit, dass das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet, wenn Berufsangehörige ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme als solche gerichtet haben, sondern der Antrag auf die Höhe einer nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO verhängten Geldbuße beschränkt wurde (§ 87 WPO‑neu).
bk

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