18. Dezember 2024
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – neue Aufgaben für den Abschlussprüfer des Krankenhausträgers
- Der Abschlussprüfer hat die Erlöse des Vorhaltebudgets für den endgültigen Erlösausgleich des Krankenhausträgers durch ein Testat zu bestätigen (§ 4 Abs. 3 Satz 8, § 6b Abs. 5 Satz 6 sowie Abs. 6 Satz 7 KHEntgG, eingeführt durch Art. 3 Nr. 4c cc, Nr. 8).
- § 6c KHEntgG (eingeführt durch Art. 3 Nr. 8) betrifft die Vergütung von Krankenhäusern, die als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmt sind. Nach § 6c Abs. 5 Satz 4 KHEntgG muss der Krankenhausträger zur Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösen zur Berechnung des endgültigen Ausgleichsbetrages eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse aus krankenhausindividuellen Tagesentgelten sowie über die tatsächlich entstandenen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen vorlegen.