Geldwäscheaufsicht:
Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Untersagung darlegen
In der Anzeige der Auslagerung muss dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Auslagerung nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GwG nicht vorliegen, § 6 Abs. 7 Satz 3 GwG. Gründe für eine Untersagung sind,
- dass der Dritte keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherungsmaßnahmen bietet,
- die Steuerungsmöglichkeit des Verpflichteten beeinträchtigt wird oder
- die Aufsicht der Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Berufsrechtliche Regelungen beachten
Die berufsrechtlichen Regelungen des § 50a WPO sind bei der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen ergänzend zu beachten. Insbesondere muss der Auslagerungsvertrag die Voraussetzungen des § 50a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 WPO erfüllen. Danach
- ist der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
- der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
- im Auslagerungsvertrag festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.