Am 5. März 2024 ist das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet worden. Die WPK hat im Gesetzgebungsverfahren gefordert, das Vorhaben nicht weiterzuverfolgen, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer von
- Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
- kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW-E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)
vorzusehen. Hilfsweise hat die WPK gefordert, dass eine Übergangsfrist für die Rotationspflicht vorgesehen wird („Neu auf WPK.de“ vom 6. Dezember 2023 und vom 12. Januar 2024).
Externe Rotation bei Beauftragungen ab Gesetzesverkündung
Die Einführung der Pflicht zur externen Rotation konnte leider nicht abgewendet werden. Die hilfsweise von der WPK geforderte Übergangsfrist ist aber eingeführt worden (Art. 8 Abs. 3 3. NKFWG NRW). Die Pflicht zur externen Rotation gilt somit nicht rückwirkend seit dem 31. Dezember 2023, sondern für Beauftragungen, die nach Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden.