10. Juli 2024
Deutscher Bundestag:
Änderungen berufsgerichtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung angenommen
- Wie zuvor von der WPK in ihrer Stellungnahme gefordert, ist der missverständliche Wortlaut des § 87 Satz 3 WPO‑E geändert worden. Dies betrifft den Betrag, von dem durch den Beschluss des Gerichts nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen werden darf.
- Die Regelungen zu Mandatsgesellschaften in StBerG und BRAO im Regierungsentwurf waren irreführend (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 StBerG‑E, § 59f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO‑E). Nach dem Wortlaut waren aus der Sicht der WPK multiprofessionelle Mandatsgesellschaften umfasst. Folglich hat die WPK in ihrer Stellungnahme gefordert, dass auch die sogenannte „Nur-WPG/BPG“ Gesellschafter einer Mandatsgesellschaft sein kann. Nach einer Auskunft im Gesetzgebungsverfahren, wonach von den Vorschriften nur jeweils monoprofessionelle Gesellschaften umfasst sind, hat die WPK gefordert, dies auch im Wortlaut klarzustellen. Diese Forderung ist vom Rechtsausschuss aufgegriffen worden, sodass der Wortlaut jetzt nicht mehr missverständlich ist.
- Es wird klargestellt, dass die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme (§ 68 Abs. 1 Satz 2 WPO) für das Ruhen der Verjährung ausreicht (§ 70 Abs. 2 Satz 1 WPO‑E).