Berufspolitik
10. Juli 2024

Deutscher Bundestag:
Änderungen berufsgerichtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung angenommen

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.

Die Änderungen des Rechtsausschusses am Regierungsentwurf betrafen unter anderem Punkte, die aus der Sicht der WPK begrüßenswert sind (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 18. Oktober 2023). Im Einzelnen:

  • Wie zuvor von der WPK in ihrer Stellungnahme gefordert, ist der missverständliche Wortlaut des § 87 Satz 3 WPO‑E geändert worden. Dies betrifft den Betrag, von dem durch den Beschluss des Gerichts nicht zum Nachteil des Antragsstellers abgewichen werden darf.
  • Die Regelungen zu Mandatsgesellschaften in StBerG und BRAO im Regierungsentwurf waren irreführend (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 StBerG‑E, § 59f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO‑E). Nach dem Wortlaut waren aus der Sicht der WPK multiprofessionelle Mandatsgesellschaften umfasst. Folglich hat die WPK in ihrer Stellungnahme gefordert, dass auch die sogenannte „Nur-WPG/BPG“ Gesellschafter einer Mandatsgesellschaft sein können. Nach einer Auskunft im Gesetzgebungsverfahren, wonach von den Vorschriften nur jeweils monoprofessionelle Gesellschaften umfasst sind, hat die WPK gefordert, dies auch im Wortlaut klarzustellen. Diese Forderung ist vom Rechtsausschuss aufgegriffen worden, sodass der Wortlaut jetzt nicht mehr missverständlich ist.
  • Zukünftig reicht die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme (§ 68 Abs. 1 Satz 2 WPO) für das Ruhen der Verjährung aus (§ 70 Abs. 2 Satz 1 WPO‑E).
bk

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