BMJ:
Änderungsvorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte im HGB
Erstanwendungszeitpunkt
Zum Erstanwendungszeitpunkt wird vorgeschlagen, dass § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind.
Allerdings dürfen § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.
Kleine Kapitalgesellschaft zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024
Die Begründung erläutert außerdem, dass eine Kapitalgesellschaft zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 auch dann als klein anzusehen ist, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31. Dezember 2023 oder zum 31. Dezember 2023 und zum 31. Dezember 2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Abs. 1 HGB-E in der geänderten Fassung (Bilanzsumme 7,5 Mio. Euro, Umsatzerlöse 15 Mio. Euro, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.
Hintergrund
Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Europäischen Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen.