Berufspolitik
24. Oktober 2024

BMWK plant die Einführung des Syndikus-WP/vBP, die Modernisierung des Niederlassungsrechts sowie weitere WPO-Änderungen (Fünftes WPO-Änderungsgesetz)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung veröffentlicht. Lange hat der Berufsstand darauf gewartet, nun soll es endlich so weit sein: Das BMWK plant die Einführung eines Syndikus-WP/vBP. Seit sechs Jahren setzt sich die WPK hierfür ein und hofft, dass der Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren angenommen wird.

Mehr Flexibilität im Beruf – mehr Interesse am Beruf

An dieser Tätigkeit besteht ein großes privates und öffentliches Interesse. Die Einführung eines Syndikus-WP/vBP wird dem gewandelten Berufsbild gerecht und schafft mehr Flexibilität bei der Planung beruflicher Lebensläufe. Auch für den akademischen Nachwuchs entstehen weitere interessante Karrieremöglichkeiten, so dass sich künftig mehr Nachwuchskandidaten für den WP-Beruf interessieren könnten.

Darüber hinaus würde dem Bedarf der Wirtschaft an gut ausgebildeten Fachkräften Rechnung getragen. Außerdem würde das Berufsrecht der WP/vBP weiter mit den Berufsrechten der RA und der StB harmonisiert, die eine Tätigkeit als Syndikus-RA beziehungsweise Syndikus-StB schon seit langer Zeit erlauben. Auch international ist die Tätigkeit als Accountant in Business seit jeher zulässig und entspricht traditionell der Regelungssituation etwa in den USA, dem Vereinigten Königreich und in Irland.

Zeitgemäß weiterentwickeltes Niederlassungsrecht

Weiterhin positiv zu bewerten ist die vorgesehene – von der WPK vorgeschlagene – Modernisierung des Niederlassungsrechts, um auch hier mit der sich weiterentwickelnden Arbeitswelt mitzugehen.

An die Stelle einer beruflichen Niederlassung mit nur einer Anschrift und Zweigniederlassungen sollen mehrere Niederlassungen treten, so dass eine Praxis mehrere gleichberechtigte Standorte haben kann. Zugleich entfällt das Erfordernis, Zweigniederlassungen von anderen Berufsangehörigen leiten zu lassen. Stattdessen wird der Praxisinhaber verpflichtet, für eine ausreichende Leitung jedes Standortes organisatorisch Sorge zu tragen. Damit wird vor allem kleineren und mittleren Praxen die überregionale Aufstellung erleichtert.

Die WPK wird in Kürze zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen.

bk

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