WPK
2. Dezember 2024

Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 28. November 2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28. November 2024 zusammengefasst.

Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Deutschland

Da aktuell offen ist, ob das CSRD-Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet wird und vor dem 31. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt steht, hat der Vorstand die Auswirkungen der Umsetzung beziehungsweise Nichtumsetzung diskutiert. Für den Fall der Umsetzung noch im Jahr 2024 ist ab dem 1. Januar 2025 die Registrierung sogenannter „Grandfather“ als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten möglich. Der Vorstand beschloss eine Verlautbarung der WPK für die Interimszeit bis zur Verabschiedung des § 5a BS WP/vBP zur speziellen Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO‑E.

Der Fragen- und Antwortenkatalog zur Anwendung des CSRD-Umsetzungsgesetzes (Stand 24. Oktober 2024, „Neu auf WPK.de vom 13. November 2024), soll um Informationen für den Fall ergänzt werden, dass das Umsetzungsgesetz nicht verabschiedet wird.

Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Vorstand hat die Vorschläge des Ausschusses Berufsnachwuchs und -examina zur Entschlackung des Wirtschaftsprüfungsexamens beraten. Digitale schriftliche Prüfungen sollen im Jahr 2025 zu beiden Prüfungsterminen angeboten werden.

Zusammenarbeit WPK und WPV

WPK und WPV wollen ihre Zusammenarbeit intensivieren. Geplant ist, dem WPV die Möglichkeit einzuräumen, im WPK Magazin über dessen Belange zu berichten. Außerdem soll eine gemeinsame Veranstaltung von WPK und WPV im Rahmen der Veranstaltungsreihe „WPK aktuell Mitgliederinformation“ stattfinden.

Elektronische Kommunikation der WPK mit ihren Mitgliedern (§ 58b WPO neu)

Ab dem 1. Januar 2025 gilt § 58b WPO, wonach die elektronische Kommunikation der WPK mit ihren Mitgliedern gefördert werden soll. Dazu haben die Mitglieder der WPK die Adresse eines besonderen elektronischen Postfachs und E-Mail-Postfachs mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen (siehe hierzu bereits „Neu auf WPK.de“ vom 7. November 2024). Die Adressen dienen ausschließlich der Kommunikation zwischen der WPK und ihren Mitgliedern; sie werden nicht an Dritte weitergegeben.

Fortbildungsprüfung zum Fachwirt / zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK)

Die Amtszeit der Prüfungsausschüsse Hamburg I und Stuttgart I wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert.

nm/sl

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