Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 18. und 19. Juni 2024
Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO
Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.
Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Die häufigsten Fälle der Information an den Vorstand betreffen - wie in den vergangenen Jahren - die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen ohne Eintragung in das Berufsregister und Verstöße gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, groben Prüfungsfehlern und wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln kann eine Information des Vorstandes erfolgen.
Der Vorstand wird gemäß § 30 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle insbesondere in den Fällen informiert, in denen Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle – wie Auflagen und Sonderprüfung – nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen und eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO (insbesondere Rüge und/oder Geldbuße) erforderlich erscheint.
Die Entscheidungspraxis des Vorstands in Bezug auf Rügen und/oder Geldbußen zeigt, dass diese neben Fällen des Prüfens ohne Befugnis bzw. wegen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften auch bei Feststellungen zum Bestätigungsvermerk, fehlender IKS-Prüfung sowie bei Feststellungen in den Bereichen Vorratsvermögen und Umsatzrealisierung erteilt wurden.
Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auch über eine Information des Vorstands, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden. Ein wichtiges Indiz hierfür ist das Vorliegen eines eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteils.
Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Ausschuss „Grundsätze QK“ neu besetzt und Themenschwerpunkte für die Ausschussarbeit festgelegt.
Im zweiten Halbjahr 2024 wird der Ausschuss „Grundsätze QK“ mit der Überarbeitung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle sowie zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle beginnen. Auch der Fragen- und Antworten-Katalog soll evaluiert werden.
Der Ausschuss wird sich in seiner nächsten Sitzung konstituieren und einen Zeitplan für die Beratung der vorgeschlagenen Themenschwerpunkte erarbeiten.
Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit ihren eigenen Prozessen und Arbeitshilfen für Aufsichtsmaßnahmen und deren Weiterentwicklung befasst. Die Aufsichtsmaßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle umfassen sowohl Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle als auch Teilnahmen an Qualitätskontrollen. Die Beratungen werden fortgesetzt.
Die Kommission für Qualitätskontrolle will auch ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57e Abs. 7 WPO überarbeiten und um Ausführungen zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen ergänzen. Gegenstand des Hinweises sind aktuell nur Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle.
Auswirkungen des Qualitätskontrollverfahrens auf die Prüfungsqualität
Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die Entwicklung der Prüfungsqualität im Zeitablauf. Es soll versucht werden, das subjektive Empfinden einer stetigen Verbesserung der Prüfungsqualität, insbesondere auch bei kleinen und mittelgroßen Praxen, durch eine messbare Beurteilung der Prüfungsqualität zu untermauern. Die Beratungen zu einer geeigneten Evaluierung werden fortgesetzt.
Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle
Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. In einem Fall wurde die Qualitätskontrolle ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen, in zwei Fällen wurde die Erteilung von Auflagen beschlossen.
Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss bei einer Praxis die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Sie hat trotz Anordnung und wiederholter Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Sonderprüfung durchführen lassen. Eine weitere Qualitätskontrolle konnte nach der Auswertung des eingereichten Berichts über die Erfüllung der erteilten Auflagen abgeschlossen werden.
Des Weiteren wurde über vier Vorgänge beraten, bei denen eine Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen wurde, da keine Qualitätskontrolle durchgeführt worden war und bei denen im Anschluss an die Löschung ein Qualitätskontrollbericht eingereicht wurde.
Weitere Beratungsthemen
Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet auch über Fragen zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen, zur Durchführung der Nachschau durch den späteren Prüfer für Qualitätskontrolle sowie zur Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle. Die Beratungen werden fortgesetzt und werden zu gegebener Zeit in die Evaluierung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle einfließen.
Darüber hinaus hat sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour Fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle befasst.