Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 17. Dezember 2024
Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2024
Es erfolgte eine erste Beratung der Themen des Tätigkeitsberichtes der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2024.
Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO
Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.
Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Die häufigsten Fälle der Information an den Vorstand betreffen – wie in den vergangenen Jahren – die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen ohne Eintragung in das Berufsregister und Verstöße gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, bei groben Prüfungsfehlern und wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln kann der Vorstand informiert werden.
Der Vorstand wird gemäß § 30 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle insbesondere in den Fällen informiert, in denen Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle – wie Auflagen und Sonderprüfung – nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen und eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO (insbesondere Rüge und/oder Geldbuße) erforderlich erscheint.
Die Entscheidungspraxis des Vorstandes in Bezug auf Rügen und/oder Geldbußen zeigt, dass diese neben Fällen des Prüfens ohne Befugnis beziehungsweise wegen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften auch bei fehlenden Prüfungsnachweisen, bei Feststellungen zum Bestätigungsvermerk, zu IT-Prüfungen sowie zu Prüfungen des Vorratsvermögens erteilt wurden.
Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auch über eine Information des Vorstandes, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden. Ein wichtiges Indiz hierfür ist das Vorliegen eines eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteils.
Zukünftig soll bei einer Information des Vorstandes verstärkt in den Blick genommen werden, ob die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung beziehungsweise die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems mit einem Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Berufsangehörigen (§ 5 Berufssatzung WP/vBP) zusammenhängen. In diesen Fällen soll auch eine Information des Vorstandes über diesen Verstoß geprüft werden.
Ausschlussgründe im Prüfervorschlagsverfahren
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit der Grundsatzfrage befasst, in welchen Fällen bei einer Besorgnis der Befangenheit des Prüfers für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 4 WPO) Schutzmaßnahmen (§ 30 Berufssatzung WP/vBP) möglich sind und wann absolute Ausschlussgründe vorliegen. Die Beratungen werden fortgesetzt.
Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle
Es wurde über die Qualitätskontrolle einer gemischten Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Die Qualitätskontrolle wurde ohne Maßnahmen abgeschlossen.
Darüber hinaus hat die Kommission für Qualitätskontrolle die Löschung eines gesetzlichen Abschlussprüfers aufgrund wesentlicher Mängel des Qualitätssicherungssystems, die das Systems als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen (§ 57a Abs. 6a Satz 2 Nr. 3 WPO) beschlossen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hatte zuvor ein versagtes Prüfungsurteil erteilt. Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Löschung hatte die Praxis nicht reagiert. Der Vorstand soll über die festgestellten wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems informiert werden.
Zwei von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle wurde mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen.