Berufsrecht
24. September 2024

Bekanntmachung:
Anhörung zur vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP

Wegen der absoluten Formulierung der Verbote des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) gehen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen zum Beispiel bei Wechsel des Arbeitgebers kommt.

Die WPK verweist in diesen Fällen auf die Erläuterungstexte zu den genannten Vorschriften, wonach die Verbote nach grundrechtskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG) nur greifen, wenn zusätzlich ein Unlauterkeitsmoment hinzutritt, die Maßnahme also nach geltendem Wettbewerbsrecht (UWG) unzulässig ist.

Aus Sicht des Vorstandes bietet es sich an, § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP so zu ändern, dass die aktueller Auslegung entsprechende und mit höherrangigem Recht vereinbare Reichweite der Verbote bereits aus dem Wortlaut der Berufssatzung ersichtlich wird.

Der Vorstand wird dem Beirat daher folgende Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP vorschlagen:

§ 16 Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP

(…)

(3) WP/vBP dürfen Mitarbeiter eines anderen WP/vBP nicht in unlauterer Weise abwerben oder abwerben lassen.

(4) WP/vBP dürfen weder bei Gründung einer eigenen Praxis noch bei Wechsel des Arbeitgebers Auftraggeber ihres bisherigen Arbeitgebers in unlauterer Weise veranlassen, ihnen Aufträge zu übertragen.

Auch im Fall einer solchen Anpassung hätten die Vorschriften trotz der parallelen Fallgruppen im Wettbewerbsrecht noch eigene Bedeutung, da sie eine allgemeine, für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltende Lauterkeitspflicht in ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich als Berufspflicht ausgestalten. Einen vergleichbaren Ansatz verfolgt der Gesetzgeber mit § 52 WPO („Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.“).

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO ist in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung nicht durchzuführen. Sie ist lediglich bei solchen Neuregelungen und Änderungen erforderlich, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958), also in geschützte Rechtspositionen (Grundfreiheiten, Grundrechte) eingreifen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Absätze 3 und 4 des § 16 BS WP/vBP durch die geplanten Anpassungen des Wortlauts materiell nicht geändert werden. Die Vorschriften wurden vom Vorstand der WPK bereits zuvor verfassungskonform so ausgelegt, dass es zusätzlich eines Unlauterkeitsmerkmales bedarf, um die Verbotswirkung auszulösen. Aus Transparenzgründen wird diese langjährige Auslegungspraxis nunmehr in den Satzungstext übernommen.

Der Beirat soll in seiner Sitzung am 29. November 2024 über die vorgeschlagene Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer Beschluss fassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 24. Oktober 2024 per E-Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

go

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