Aufgrund des § 61 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 29. November 2024 die folgende Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 2. Juni 2023 (Bekanntmachung der WPK vom 15. August 2023), beschlossen:
In § 3 Abs. 8 werden nach den Worten „in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 h) und Nr. 2 f) WPO)“ die Worte „sowie für die Eintragung der Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 1 oder Abs. 2 WPO in das Berufsregister (§ 38 Nr. 1 g) und k) WPO)“ und nach den Worten „eine Gebühr in Höhe von“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die 21. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 genehmigt.
Die Änderung tritt zum Datum des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes in Kraft.