7. November 2024
BEG IV verkündet – Verpflichtung der Mitglieder der WPK zur Mitteilung einer E-Mail-Adresse oder einer Adresse des sicheren Übermittlungsweges
Weitere Änderungen
- Schriftliche Prüfungen werden auch elektronisch durchgeführt werden können (§§ 12 Abs. 2, 131h Abs. 3 WPO).
- Einführung der verfahrenserleichtenden Form „schriftlich oder elektronisch“ in § 40 Abs. 2 WPO (Mitteilung von Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung im Register erforderlich machen) und in § 59 Abs. 4 Satz 3 WPO.
- Das Nachreichen einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Eintragung der anderen anzeigepflichtigen Änderungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister wird nicht mehr erforderlich sein (§ 30 WPO).
- Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung nach § 54a Abs. 1 Nr. 1 WPO wird auch in der Textform möglich sein.
Die WPK berichtete über ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des BEG IV unter „Neu auf WPK.de“ vom 6. Februar 2024, zum Regierungsentwurf unter „Neu auf WPK.de“ vom 8. April 2024.