APAS:
Verlautbarungen Nr. 19 und Nr. 20 veröffentlicht
Gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. k VO (EU) Nr. 537/2014 sind im Prüfungsbericht im Laufe der Prüfung festgestellte bedeutsame Sachverhalte im Zusammenhang mit der tatsächlichen oder vermuteten Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften oder des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung der Gesellschaft anzugeben, soweit sie für die Fähigkeit des Prüfungsausschusses, seine Aufgaben wahrzunehmen, als relevant betrachtet werden.
Wurde kein Prüfungsausschuss errichtet beziehungsweise ist ein Prüfungsausschuss, zum Beispiel aufgrund fehlender Unabhängigkeit der Mitglieder, fehlerhaft besetzt, liegt ein Verstoß gegen § 324 Abs. 1, § 340k Abs. 5 Satz 1 oder § 341k Abs. 3 Satz 1 HGB vor. Ein solcher Verstoß ist wegen der Bedeutung der einem Prüfungsausschuss obliegenden Aufgaben von besonderer Relevanz. Demzufolge ist laut dieser Verlautbarung gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. k VO (EU) Nr. 537/2014 im Prüfungsbericht darüber zu berichten.
Verlautbarung Nr. 20 zur Rotation bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen auf Seiten des geprüften Unternehmens
Am 1. Februar 2024 hat die APAS die Verlautbarung Nr. 20 zu Art. 17 Abs. 8 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht.
Hintergrund dieser Verlautbarung ist die Fragestellung, wie die die Rotation betreffende Vorschrift des Art. 17 Abs. 8 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf bestimmte gesellschaftsrechtliche Veränderungen auf Seiten des geprüften Unternehmens zu interpretieren ist.
In der Verlautbarung schließt sich die APAS der in den CEAOB-Guidelines Duration of the audit engagement vom 28. November 2019 unter 8. geäußerten Auffassung an. So kann es zum Beispiel bei einer Abspaltung gemäß § 123 Abs. 2 UmwG notwendig sein, die Anzahl der bei dem übertragenden Rechtsträger bereits durchgeführten Abschlussprüfungen bei der Berechnung der Höchstlaufzeit im Sinne des Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 537/2014 bezüglich des übernehmenden Rechtsträgers zu berücksichtigen.
Die APAS wird allerdings dieser Auffassung zuwiderlaufende Handhabungen, die eventuell im Einklang mit anderslautenden Äußerungen des Berufsstandes erfolgen oder erfolgten, bis zur nächsten Ausschreibung des betreffenden Abschlussprüfungsmandats, längstens jedoch bis zu Abschlussprüfungen das Geschäftsjahr 2026 betreffend, berufsrechtlich nicht aufgreifen.