21. November 2023
Stellungnahme:
Regierungsentwurf eines Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
Darüber hinaus soll eine neue Rotationspflicht für Abschlussprüfer der Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 6 KAGB-E (Art. 12 Nr. 7) eingeführt werden.
Forderungen der WPK
Dementsprechend hat die WPK in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf folgende Forderungen gestellt:
- Die Erweiterung der Bekanntmachungsmöglichkeiten nach § 60b KWG-E um Maßnahmen nach § 28 KWG (Art. 6 Nr. 22) soll fallengelassen werden. Nach der aktuellen Gesetzesfassung können nur Gesetzesverstöße und Bußgeldentscheidungen Gegenstand von Bekanntmachungen der BaFin sein. Damit sind die im Gesetzesentwurf vorgesehenen neuen Gegenstände der Bekanntmachung – die Ablehnung des Prüfers durch die BaFin und die gerichtliche Bestellung des Prüfers – nicht vergleichbar. Die Bekanntmachung dieser Umstände durch BaFin würde auch einen Eingriff in die Zuständigkeit der WPK darstellen, die für die berufsaufsichtliche Maßnahmen, die dann gegebenenfalls bei Rechtskraft bekanntgemacht werden, zuständig ist.
- Die Einführung einer externen Rotationspflicht für mittlere und kleine Wertpapierinstitute (§ 77 Abs. 1 WpIG-E, eingeführt durch Art. 7 Nr. 25) und für Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 6 KAGB-E, eingeführt durch Art. 12 Nr. 7) soll fallengelassen werden. Die WPK hat darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Prüferwechsel eine neue Einarbeitungsphase des neuen Abschlussprüfers auslöst und erheblichen Zusatzaufwand produziert.