Berufspolitik
20. Dezember 2023

Stellungnahme:
Regierungsentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes

Die WPK hat am 15. Dezember 2023 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes Stellung genommen. Zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 27. September 2023) hatte die WPK gefordert, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bußgeldvorschrift für Nicht-Registrierung bei goAML verschoben wird. In Übereinstimmung mit dieser Forderung soll die Bußgeldvorschrift nunmehr am 1. Januar 2025 in Kraft treten (Art. 18 Nr. 39 b) aa) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FKBG-E).

Mit der Stellungnahme zum Regierungsentwurf fordert die WPK, dass WP/vBP mit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Kammerrechtsbeiständen in bestimmten Regelungsvorschlägen des GwG gleichgestellt werden, die Ermittlungsrechte des Ermittlungszentrums Geldwäsche vorsehen.

Schlechterstellung der WP/vBP nicht gerechtfertigt

Den genannten Berufsgruppen wurden wegen deren Pflicht zur Verschwiegenheit Privilegierungen eingeräumt. Eine Schlechterstellung des Berufsstandes der WP/vBP in folgender Weise ist nicht gerechtfertigt:

  • § 18 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 6 GwEG-E sieht eine Ausnahme von der Aussageverpflichtung für den Fall vor, dass die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Nach dem Gesetzesentwurf sollen WP/vBP in diesen Fällen zur Aussage verpflichtet sein, Steuerberater und Notare hingegen nicht.
  • Nach § 41 Abs. 1 GwEG-E sollen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsmaßnahmen nach Kapitel 1 GwEG-E unter anderem gegen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Kammerbeistände unzulässig sein, wenn sie voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürften. Dies soll für WP/vBP nicht gelten.
bk

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