15. August 2023
Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Kreditzweitmarktgesetzes
Forderungen der WPK
- Die Erweiterung der Bekanntmachungsmöglichkeiten nach § 60b KWG um Maßnahmen nach § 28 KWG (Art. 7 Nr. 22 des Entwurfs) sollte gestrichen werden. Sie stellt einen Eingriff in die Zuständigkeit der WPK dar, die für die Bekanntmachung ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen zuständig ist.
- Die Einführung einer Rotationspflicht für mittlere und kleine Wertpapierinstitute (Art. 8 Nr. 24 des Entwurfs) sollte gestrichen werden. Sie stellt eine ungerechtfertigte Zusatzbelastung für mittlere und kleine Wertpapierinstitute dar.
- Die Ersetzung der Bezeichnung „Abschlussprüfer“ durch „geeigneter Prüfer“ in § 102 KAGB-E sollte unterbleiben (Art. 13 Nr. 9 des Entwurfs). Im Gegensatz zur Bezeichnung „geeigneter Prüfer“ ist die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ die Eins-zu-eins-Umsetzung des Art. 22 Abs. 3 Unterabs. 2 der AIFM-Richtlinie. Die zusätzliche Forderung einer „Geeignetheit“ des Prüfers stellt eine zu vermeidende Überregulierung dar.
Regelungen von Bedeutung für WP/vBP
Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf unter anderem folgende Regelungen, die für WP/vBP von Bedeutung sind:
- Regelungen zu Abschlussprüfungen bei Kreditdienstleistungsinstituten (§§ 32 ff. KrDIG-E);
- neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP: Prüfung der gemeldeten Umsätze der Handelsplätze je Wertpapier (§ 16j Abs. 5 Satz 6 FinDAG-E);
- Erweiterung der Jahresabschlussprüfung des Wertpapierinstitutes auf die Feststellung der Erfüllung der Anzeigepflichten nach den §§ 64, 66, 70 bis 72 WpIG (§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpIG-E);
- Einführung der Befugnis für die Aufsichtsbehörde, Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungen von Versicherungsunternehmen zu treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind (§ 35a VAG-E). Die entsprechende Befugnis soll die BaFin für die Prüfungen nach KAGB bekommen.