Berufspolitik
27. September 2023

Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei dieser Gelegenheit regt die WPK an, § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme zu ergänzen, sodass die die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO in bestimmten Fällen beschränkt wird.

Zurückbehaltungsrecht droht ins Leere zu laufen

Ziel ist es zu gewährleisten, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen Mandanten des WP/vBP nicht die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 51b Abs. 3 WPO aushöhlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geht letztlich so weit, dass der WP/vBP eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein, die der WP/vBP trotz Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts an den Mandanten übermitteln muss. Damit würde das Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufen und der WP/vBP wäre in der zivilrechtlichen Geltendmachung seines Honoraranspruchs gehindert.

DSGVO ermöglicht Ausnahmen

Art. 23 DSGVO ermöglicht es den nationalen Gesetzgebern, entsprechende Beschränkungen aufzunehmen. So spricht Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO von der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die von der Geltendmachung etwa des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches nicht erschwert werden darf.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist in Kürze zu erwarten und wird dann ins förmliche Gesetzgebungsverfahren übergeleitet.

ko

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