Stellungnahme:
Referentenentwurf einer Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
Geringer Anteil des Baus oder der Bewirtschaftung von Wohnungen problematisch
Hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs sieht der Entwurf in § 1 Abs. 1 b) vor, dass als Wohnungsunternehmen die Unternehmen gelten, die „sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befassen…“.
Die WPK weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass dies in den Fällen problematisch sein kann, in denen ein Unternehmen – neben anderen Geschäftstätigkeiten – sich auch mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befasst. Selbst wenn diese Tätigkeit nur einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, wäre das betroffene Unternehmen verpflichtet, den Jahresabschluss nach dem Gliederungsschema der JAbschlWUV aufzustellen.
Daher regt die WPK an, dass die Verordnung in ihrem Wortlaut nicht auf die „tatsächliche Geschäftstätigkeit“, sondern auf die „überwiegende tatsächliche Geschäftstätigkeit“ abstellt.
Höherer Erfüllungsaufwand als in der Begründung angenommen
Darüber hinaus weist die WPK darauf hin, dass der angenommene Erfüllungsaufwand in der Realität deutlich höher ausfallen dürfte, da die erforderlichen Änderungen in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechende Anpassungen der rechnungslegungsrelevanten Prozesse erfordern werden.