Stellungnahme:
Nochmals zu Änderungen berufsgerichtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung
Einführung sogenannter Mandatsgesellschaften für Rechtsanwälte und Steuerberater
Nach § 59f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO-E und § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StBerG-E sollen künftig Berufsgesellschaften von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die als Personengesellschaften von mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (sogenannte Mandatsgesellschaften) keiner Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft bedürfen. Damit sollen sich sogenannte „ARGE“, die selbst Rechtsdienstleistungen / Steuerberatungsleistungen erbringen sollen, da sie etwa gemeinsam an Ausschreibungen teilnehmen möchten, schnell gründen lassen und ohne langes Zulassungsverfahren unmittelbar nach Gründung handlungsfähig sein.
Insbesondere bei größeren Projekten sollte es möglich sein, dass sich im Sinne der interprofessionellen Zusammenarbeit auch WPG und BPG beteiligen und mitarbeiten können. Sind diese nicht zugleich auch nach der BRAO oder dem StBerG zugelassen beziehungsweise anerkannt, sind sie keine Berufsausübungsgesellschaften und können sich folglich nach der vorliegenden Legaldefinition nicht an Mandatsgesellschaften beteiligen.
Die WPK hat deshalb vorgeschlagen, den Kreis der Gesellschafter von Mandatsgesellschaften auf WPG und BPG zu erstrecken.
Entscheidung zur Höhe einer Geldbuße durch Beschluss
Daneben hat die WPK noch auf eine unklare Formulierung in § 87 Satz 3 WPO-E hingewiesen und angeregt, insoweit die Begrifflichkeiten des Referentenentwurfs beizubehalten. Dies betrifft den Betrag, von dem durch den Beschluss des Gerichts nicht zum Nachteil des Antragsstellers abgewichen werden darf.