Sanktionen gegen Russland:
Änderung der Meldepflichten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht
Die genannte Privilegierung des Berufsgeheimnisses wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/1273 gestrichen. Die Mitteilungspflicht gilt seitdem unter Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht auch für WP/vBP als Berufsgeheimnisträger (vgl. Frage 30 auf Seite 33 der FAQ der Kommission zu den Verordnungen [EU] Nr. 833/2014 und [EU] Nr. 269/2014).
Einholung von Rechtsrat und Dokumentation empfohlen
Da es sich bei den Meldepflichten um bußgeldbewehrte Sanktionsvorschriften handelt und außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 die Verschwiegenheitspflicht greift, wird empfohlen, in möglichen Anwendungsfällen rechtlichen Rat einzuholen und die daraufhin getroffenen Entscheidungen beziehungsweise durchgeführten Maßnahmen angemessen zu dokumentieren.