Pressemitteilung:
Wirtschaftsprüfer-Präsident Dörschell: „Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte der deutschen Wirtschaft bei Wirtschaftsprüfern in guten Händen“
- Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfung der Finanzberichterstattung überschneiden sich. Es gibt Querverbindungen und Doppelangaben. Führen zwei Prüfer die Prüfungen durch, entsteht erheblicher Abstimmungsaufwand und sicher keine Kostenersparnis.
- Zum Tagesgeschäft der Wirtschaftsprüfer gehört neben der Prüfung des Zahlenwerks bereits seit vielen Jahren auch die Prüfung nichtfinanzieller Angaben und qualitativer Ausführungen, die Beurteilung der Angemessenheit von Prognosen und Schätzungen sowie insbesondere Prozess- und Systemprüfungen. Hierfür haben wir Regelwerke und Prüfungsprozesse etabliert, die schon heute ein fester Bestandteil unserer Arbeit sind.
- Inhaltlich erstreckt sich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Angaben zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Mit den Informationen aus dem Bereich Governance sowie mit großen Teilen der Informationen aus dem Bereich Soziales ist der Berufsstand schon heute durch die Abschlussprüfung sowie weitere Prüfungen vertraut (zum Beispiel Compliance-Prüfungen, Prüfungen von Vergütungsberichten, Prüfungen nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz).
Unser Berufsstand hat strenge und detaillierte Regelungen zur Unabhängigkeit zu beachten. In unseren Praxen haben wir Qualitätssicherungssysteme implementiert, die die Anforderungen der CSRD vollumfänglich erfüllen. Mit der WPK existiert zudem eine Berufsorganisation, welche die Anforderungen der CSRD bezüglich der Qualitätskontrolle, der Berufsaufsicht, des Berufsregisters und des Berufsexamens abdeckt. In der Gesamtbetrachtung sehen wir uns daher als die prädestinierten Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
Sollten neben dem Berufsstand weitere Anbieter von Prüfungsdienstleistungen mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten betraut werden, müssten für sie zwingend gleiche Bedingungen gelten, vor allem
- keine Prüfung von Sachverhalten, an deren Zustandekommen der Prüfer oder eine verbundene Einheit selbst mitgewirkt hat.
- Einrichtung eines Systems der beruflichen Selbstverwaltung nebst externer Überwachungsbehörde, einschließlich Berufsaufsicht und Durchführung des (schriftlichen und mündlichen) Berufsexamens.
Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf dieselbe Stufe wie die Finanzberichterstattung gestellt. Die Umsetzung erfolgt gestaffelt für am oder nach dem
- 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmern,
- 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre für alle sonstigen großen Kapitalgesellschaften,
- 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre für kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse (Wahlrecht zur Verschiebung der Erstanwendung auf 2028).
In Deutschland werden damit die berichtspflichtigen Unternehmen von derzeit rund 500 (börsennotierte Kapitalgesellschaften sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern) auf etwa 15.000 ansteigen. Zudem wird die Mehrheit der bundesweit über 18.500 Unternehmen der öffentlichen Hand (davon rund 16.000 auf kommunaler Ebene) unmittelbar oder mittelbar betroffen sein. Europaweit unterliegen künftig rund 45.000 Unternehmen den neuen Berichtspflichten.