Nochmals: Übergangsregelung für Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung – wichtige Information für (zukünftige) Examenskandidaten
Das in der AP-RL vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen Personen, die
- entweder bereits vor dem 1. Januar 2024 zum Wirtschaftsprüfungsexamen zugelassen worden sind und deren Prüfungsverfahren am 31. Dezember 2023 noch nicht beendet ist
- oder vor dem 1. Januar 2024 mit der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen ihr Prüfungsverfahren begonnen haben
- oder das Wirtschaftsprüfungsexamen bereits bestanden und die Bestellung als Wirtschaftsprüfer vor dem 1. Januar 2024 beantragt haben.
Zulassungsanträge für den 2. Prüfungstermin 2024
Derzeit können Zulassungsanträge für den 2. Prüfungstermin 2024 gestellt werden.
Erste Voraussetzung für den Bestandsschutz ist der fristgemäße Eingang des Antrags bei der WPK spätestens am 31. Dezember 2023. Mit dem Antrag ist die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erforderlich.
Weitere Voraussetzung ist die Bestellung als WP bis zum 31. Dezember 2025. Sie ist nur möglich, wenn das Wirtschaftsprüfungsexamen spätestens im 2. Prüfungstermin 2025 bestanden wird oder etwaige Bestellungshindernisse so rechtzeitig beseitigt werden, dass die Bestellung spätestens am 31. Dezember 2025 erfolgt.
Masterstudiengänge nach § 8a WPO
Absolventen eines Masterstudiengangs nach § 8a WPO, die zum Wirtschaftsprüfungsexamen ohne den vollständigen Nachweis von Tätigkeit und Prüfungstätigkeit zugelassen wurden (§ 9 Abs. 6 WPO), können erst bestellt werden, wenn sie die insgesamt dreijährige Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 WPO) einschließlich der Prüfungstätigkeit (§ 9 Abs. 2 WPO) vollständig erbracht haben und vor der Bestellung nachweisen können (§ 15 Satz 4 WPO).
Hinweise zum Wirtschaftsprüfungsexamen und zur Antragstellung sind unter „Nachwuchs > Prüfungsstelle > Hinweise zur Durchführung des Examens“ verfügbar, der Antrag auf Bestellung als WP unter „Mitglieder > Digitale Anträge, Formulare & Merkblätter > Bestellung/Wiederbestellung WP/vBP beantragen“.
WP/vBP, welche die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage der Übergangsregelung durchführen wollen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Wege der kontinuierlichen Fortbildung erwerben (Art. 14a Abs. 3 AP-RL).
Die Einzelheiten ergeben sich aus der anstehenden Umsetzung der CSRD in nationales Recht. Wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 14a AP-RL umsetzen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Spielraum gewährt ihm die CSRD kaum.
Die WPK berichtete über dieses Thema bereits unter „Neu auf WPK.de“ vom 13. Oktober 2023.