Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten
Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit 50 Beschäftigten und mehr – und damit auch WP/vBP-Praxen ab dieser Größe – zur Einrichtung einer internen Meldestelle, wobei diese Aufgabe von einer internen Organisationseinheit oder einem externen Dritten übernommen werden kann. WP/vBP-Praxen mit 250 Beschäftigten und mehr sind bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 2. Juli 2023 hierzu verpflichtet. WP/vBP-Praxen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen ihre Hinweisgeberstellen hingegen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HinSchG, § 42 Abs. 1 Satz 1 HinSchG).
Bestehendes Hinweisgebersystem an HinSchG anpassen
WP/vBP-Praxen, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen bereits über ein Hinweisgebersystem nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO, welches nunmehr an die weitergehenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes anzupassen ist. Ein funktionierendes internes Meldesystem gewinnt aktuell an Bedeutung, da es den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, Verstöße intern zu melden und damit von der Weitergabe von Informationen, die gegebenenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, an eine externe Meldestelle abzusehen (vgl. hierzu die Durchbrechung der beruflichen Schweigepflicht in § 6 Abs. 2 HinSchG).