Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften durch Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden
Verpflichtung mittelbar über die des WP begründet
Der Leiter der Prüfungsstelle muss WP sein; nur dann kann die Prüfungsstelle Sparkassen prüfen (§ 340k Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HGB). Die Verpflichteteneigenschaft der Prüfungsstelle wird dadurch mittelbar über die Verpflichteteneigenschaft des WP begründet, der Leiter der Prüfungsstelle ist.
Kommt die Prüfungsstelle eines Sparkassenverbandes ihren geldwäscherechtlichen Pflichten nicht nach, obliegt die Erfüllung dieser Pflichten dem bei der Prüfungsstelle tätigen WP.
WP, die bei Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden tätig sind, unterliegen wie alle anderen WP der Geldwäscheaufsicht der WPK.
Zur Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschiften durch genossenschaftliche Prüfverbände siehe „Mitglieder fragen – WPK antwortet“ vom 18. August 2021.