DRSC:
E-DRÄS 13 veröffentlicht
Ergänzung des DRS 21
Insbesondere wird vorgeschlagen, DRS 21 um Regelungen zu den folgenden Themenbereichen zu ergänzen:
- Ausweis von Einzahlungen / Auszahlungen aus erhaltenen / gewährten Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers / des Zuschussgebers,
- Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich der damit verbundenen Fragestellung des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten sowie
- Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen / veräußerten Finanzmittelfonds.
Ausweitung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen der DRS 20 und 21
Außerdem schlägt das DRSC vor, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf die Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds auszuweiten.
Bislang sind Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21), obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds bislang nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 beziehungsweise der Anlage 3 des DRS 21 enthalten.