27. Juni 2023
DRSC:
DRÄS 13 verabschiedet
- Ausweitung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds,
- Ausweis von Einzahlungen / Auszahlungen aus erhaltenen / gewährten Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers),
- Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten sowie
- Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen / veräußerten Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens.
Die Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 13 ist auf der Internetseite des DRSC verfügbar.
Der Änderungsstandard ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr zu beachten. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Der Änderungsstandard wird dem Bundesministerium der Justiz – zur Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB – zeitnah vorgelegt.