BMWK:
Fristverlängerungen für Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen, -November- und -Dezemberhilfen
Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antragssystem durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert. Die Verlängerung gilt nicht für die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.
Nach Ermittlung der endgültigen Höhe der Billigkeitsleistung sind Nach- oder Rückzahlungen möglich
Wie schon die ursprüngliche Antragstellung der Corona-Wirtschaftshilfen wird auch die Schlussabrechnung der Programme in einem vollständig digitalisierten Verfahren bearbeitet. Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen.
Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Sofern bis zu den neuen Terminen keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, wird es Erinnerungsschreiben, Anhörungen beziehungsweise dann auch Rückforderungsbescheide seitens der jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder geben.
Weitere Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.