BMJ:
Eckpunkte eines Gesetzentwurfs zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht – Prüfungsverbände betroffen
Form des Prüfungsberichts
Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Es wird erwogen, ob die Schriftform auch in Bezug auf den Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes (§ 58 Abs. 1 Satz 1 GenG) durch die Textform ersetzt werden soll (vgl. Seite 3 des Eckpunktepapiers).
Dazu führt das BMJ aus, dass die mit der Schriftform des Prüfungsberichts verbundenen Informations- und Dokumentationszwecke grundsätzlich auch mit der Textform erfüllt werden können, jedoch die Erstellung des Prüfungsbericht für Prüfer sowohl haftungs- (§ 62 GenG) als auch strafrechtliche (§ 150 GenG) Implikationen habe. Es müsse überlegt werden, ob diese Beweis- und Warnfunktion auch bei der Ersetzung durch die Textform erfüllt werden kann.
Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände
Die Suche der Genossenschaften nach einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für die Erteilung der Bescheinigung und Erstellung des Gründungsgutachtens nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG soll erleichtert werden, indem alle genossenschaftlichen Prüfungsverbände verpflichtet werden sollen, ihre Kontaktdaten in eine von einer staatlichen Stelle geführten Datenbank einstellen zu lassen und zu aktualisieren. Auch die Aufnahme zusätzlicher Angaben in die Datenbank soll möglich sein.
Standardisierung der Gründungsgutachten
Das Gründungsgutachten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG) soll durch verpflichtende Verwendung eines Formblatts zum Ankreuzen standardisiert werden. Hierfür könnte eine Verordnungsermächtigung in das GenG aufgenommen werden.
Erweiterung des Gründungsgutachtens um Stellungnahme zur Verfolgung eines zulässigen Förderzwecks
In § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG soll klargestellt werden, dass der Prüfungsverband in seinem Gründungsgutachten ausdrücklich dazu Stellung nehmen muss, ob die Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt. In diesem Zusammenhang soll in § 1 GenG ausdrücklich klargestellt werden, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger Förderzweck ist.
Ausweitung des Einberufungsrechts des Prüfungsverbandes
Die Ausweitung des Einberufungsrechts des Prüfungsverbandes nach § 60 GenG stellt eine Maßnahme zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung der Rechtsform der Genossenschaft dar.
Der Prüfungsverband soll bereits dann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen können, wenn er im Rahmen seiner Prüfung Mängel feststellt, die eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder besorgen lassen. Ferner soll der Verband über die Form der außerordentlichen Generalversammlung (zum Beispiel virtuell oder hybrid) entscheiden können. Statt der Einberufung einer Generalversammlung soll sich der Verband in Textform direkt an die einzelnen Mitglieder wenden dürfen.
Ausweitung der Pflichten des Prüfungsverbandes
Es wird erwogen, ob der Prüfungsverband verpflichtet werden soll, dem Registergericht eine Förderzweckverfehlung mitzuteilen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu informieren, wenn er im Rahmen seiner Prüfung Anhaltspunkte dafür festgestellt hat, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt.
Stärkung der Staatsaufsicht über genossenschaftlichen Prüfungsverbände
Die Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sollen ausdrücklich verpflichtet werden, die Zuverlässigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder des jeweiligen Prüfungsverbandes zu prüfen.
Hierfür sollen sie von den zuständigen Behörden und Stellen über strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie über berufsrechtliche Verfahren gegen die Vorstandsmitglieder informiert werden. Die Aufsichtsbehörden sollen dann, wenn durch eine mangelhafte oder fehlende Prüfung eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder der vom Prüfungsverband zu prüfenden Genossenschaften zu besorgen ist, auch dann ein Ruhen des Prüfungsrechts (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GenG) anordnen können, wenn noch keine Untersuchung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 GenG durchgeführt wurde.
Im Zusammenhang mit den Rechten des Spitzenverbandes nach § 56 Abs. 2 Satz 1 GenG soll geregelt werden, dass einem Spitzenverband seinerseits das Prüfungsrecht verliehen sein muss, damit sichergestellt ist, dass auch der Spitzenverband unter Staatsaufsicht steht. Alle Prüfungsverbände sollen ferner verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Qualitätskontrollberichts zu übersenden.