WPK
21. November 2023

Bericht über die außerordentliche Sitzung des Beirates der WPK am 6. November 2023

Der Beirat der WPK kam am 6. November 2023 zu einer außerordentlichen Sitzung im Wirtschaftsprüferhaus in Berlin zusammen. Hintergrund der Beiratssitzung war das Verlangen von fünf Beiratsmitgliedern auf Erörterung folgender Themen:

  • Information über den aktuellen Stand der geplanten gesetzgeberischen Änderungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien und vertiefende Erläuterung zu Inhalt und Bindungswirkung der von dem IAASB herausgegebenen International Standards on Quality Management ISQM 1 und ISQM 2 für den deutschen Berufsstand,
  • Darstellung und Begründung der geplanten Änderungen der berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Wirtschaftsprüferordnung, der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer und der Geschäftsordnung des Beirates,
  • Information und Begründung etwaiger Änderungen der Regularien, die unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen erfolgen sollen beziehungsweise Begründung, warum keine gesehen werden.

Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.)

Anknüpfend an die Beiratssitzung im Juni 2023 wurde dem Beirat der aktuelle Stand der geplanten Änderungen an der Berufssatzung WP/vBP (BS WP/vBP) wegen der vom IAASB am 17. Dezember 2020 verabschiedeten neuen beziehungsweise überarbeiteten Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) dargestellt. Diese wurden ausführlich erläutert und von den Beiratsmitgliedern beraten.

Die neuen Standards ersetzen ISQC 1 und ISA 220. Sie haben zum Ziel, das Qualitätsmanagement in WP/vBP-Praxen, die Prüfungen und prüferische Durchsichten von Abschlüssen oder andere Assurance Engagements und prüfungsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Agreed-Upon Procedures) erbringen, zu stärken und zu modernisieren.

Die Anforderungen für die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems werden in ISQM 1 dargestellt. Dieser verfolgt einen risikobasierten Ansatz mit Fokus auf die Festlegung und Überwachung von Qualitätszielen und -risiken. Dabei soll das Qualitätsmanagementsystem proaktiv ausgestaltet und überwacht werden. Der Standard gibt konkrete Qualitätsziele vor und zeigt Qualitätsrisiken sowie (nicht abschließende) Gegenmaßnahmen auf. Der von den Praxen eingerichtete Risikobeurteilungsprozess soll die Qualitätsrisiken identifizieren und beurteilen, um eine Basis für die Ausgestaltung und Umsetzung von Regelungen und Maßnahmen zu schaffen. Die Anforderungen für eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung werden in ISQM 2 geregelt. In ISA 220 (rev.) schließlich werden die Verantwortung des Abschlussprüfers für das auftragsbezogene Qualitätsmanagement und die Verantwortung des verantwortlichen Prüfungspartners für die Steuerung und Sicherung der Prüfungsqualität bei einer Abschlussprüfung geregelt. Insgesamt sollen ein proaktives Qualitätsmanagement auf Auftragsebene gefördert und die Bedeutung der kritischen Grundhaltung betont werden. Der verantwortliche Prüfungspartner ist dafür verantwortlich, dass er angemessen und ausreichend in die gesamte Prüfung eingebunden war, um die Grundlage für die Übernahme der Gesamtverantwortung zu schaffen.

Eine Pflicht zur Umsetzung der Qualitätsmanagementstandards ergibt sich nicht unmittelbar aus der Umsetzung von EU-Richtlinien, sondern aus der seit 1977 bestehenden Mitgliedschaft der WPK bei IFAC, dem weltweiten Zusammenschluss der Berufsorganisationen für die Accountancy Profession.

Dem Beirat wurde berichtet, dass der Vorstand die Qualitätsmanagementstandards in mehreren Sitzungen beraten und sich bei der Formulierung der Leitlinien für eine prinzipienbasierte Umsetzung ausgesprochen hat. Dabei sollen die Standards nicht in ihrer Gesamtheit und Granularität oder durch Querverweise in der BS WP/vBP übernommen werden. Vielmehr soll auf Basis eines prinzipienbasierten Ansatzes eine Analyse der konkreten Anforderungen und ein Abgleich mit dem deutschen Berufsrecht de lege lata erfolgen. Das bedeutet auch, dass bereits etablierte Begriffe möglichst beibehalten werden. Aufgrund der engen Zeitvorgabe zur Umsetzung der Anforderungen von lediglich zwei Jahren hatte der Vorstand der WPK zudem entschieden, den Erstanwendungszeitpunkt für deutsche Praxen um ein Jahr und damit auf den 15. Dezember 2023 zu verschieben. Damit soll insbesondere den deutschen WP/vBP-Praxen, die nicht in internationale Netzwerke eingebunden sind, die Umsetzung erleichtert werden. Darüber hinaus soll die im deutschen Berufsrecht verankerte Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine Nachschau auch im Wege der Selbstvergewisserung durchzuführen, beibehalten werden, auch wenn dies in ISQM 1 nicht vorgesehen ist. Die Leitlinien des Vorstandes sehen insbesondere vor, dass die Verhältnismäßigkeit für kleine und mittlere WP/vBP-Praxen gewahrt bleibt.

Vor diesem Hintergrund wurden dem Beirat die vom Vorstand und von der Kommission für Qualitätskontrolle sowie die von den Ausschüssen Berufsrecht (ASBR) und Grundsätze QK gemeinsam erarbeiteten Änderungsvorschläge zur Umsetzung der neuen beziehungsweise überarbeiteten Qualitätsmanagementstandards ausführlich vorgestellt, erläutert und begründet. Die vorgeschlagenen wesentlichen materiellen Änderungen, die auch Auswirkung auf die Berufsausübung entfalten, betreffen:

  • Risikobewertungsprozess als zentraler Bestandteil des risikobasierten Ansatzes (§ 50 Abs. 2 (neu) BS WP/vBP),
  • Schaffung einer qualitätsfördernden Unternehmenskultur, unter anderem durch zeitnahe Information und offene Kommunikation (§ 50 Abs. 3 (neu) BS WP/vBP) und
  • Festlegung von Verantwortlichkeiten (§ 50 Abs. 4 (neu) BS WP/vBP).

Über die vorgeschlagenen Änderungen („Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023) soll in der nächsten Beiratssitzung am 1. Dezember 2023 abgestimmt werden.

Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle

Darüber hinaus wurde in der Beiratssitzung ein Vorschlag der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) für eine klarstellende Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) („Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023) beraten. Danach soll ausdrücklich in die SaQK aufgenommen werden, dass eine Kombination von Auflagen und Sonderprüfung möglich ist; an anderer Stelle ist dies bereits indirekt angesprochen. Mit der beabsichtigten Klarstellung soll dies eindeutig und rechtssicher in der SaQK verankert werden.

Der Beirat nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

Änderung des § 37 BS WP/vBP (Kritische Grundhaltung)

Im Rahmen des dritten Tagesordnungspunktes zu etwaigen Änderungen wurde der aktuelle Umsetzungsstand zur CSRD besprochen. Aus der Mitte des Beirates wurde in der außerordentlichen Beiratssitzung am 6. November 2023 angeregt, die in der letzten Amtsperiode des Beirates geplante und nicht erfolgte Änderung des § 37 BS WP/vBP (Kritische Grundhaltung, Anpassung an den durch das FISG geänderten Wortlaut des § 43 Abs. 4 WPO) wieder aufzugreifen („Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023).

Ausblick

Die nächste reguläre Sitzung des Beirates findet am 1. Dezember 2023 statt.

ge/jo/la

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