Bekanntmachung:
Anhörung zur zweiten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle
Die KfQK kann bei Mängeln des Qualitätssicherungssystems oder bei Verstößen gegen §§ 57a bis 57d WPO und die SaQK Auflagen oder eine Sonderprüfung anordnen (§ 57e Abs. 2 Satz 1 WPO, § 27 Abs. 1 SaQK). Der Gesetzgeber hatte bereits in der Gesetzesbegründung zum Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz zu § 57e Abs. 2 WPO (BT-Drs. 14/3649 vom 23. Juni 2000, Seite 29) klargestellt, dass Auflagen und Sonderprüfung auch in Kombination erlassen werden können. Näheres sei in der SaQK zu regeln.
Eine entsprechende Regelung sieht die SaQK bisher bereits im § 28 Abs. 1 Satz 2 vor, wonach die Pflicht zur Erstellung eines Auflagenerfüllungsberichts unter bestimmten Voraussetzungen als erfüllt gilt, wenn die Erfüllung von Auflagen durch eine Sonderprüfung geprüft wird. Dementsprechend besteht die mehr als zwanzigjährige Praxis der KfQK, bei schwerwiegenden Verstößen Auflagen mit einer Sonderprüfung zu kombinieren. Dies soll nun nochmals ausdrücklich in die SaQK aufgenommen werden.
Der Vorstand schlägt hierzu folgende Regelung (unterstrichener Text) vor:
§ 27 Maßnahmen
(1) 1Die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle sollen die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis und eine ordnungsmäßige Durchführung der Qualitätskontrolle gewährleisten. 2Entsprechend kann die Kommission für Qualitätskontrolle bei Vorliegen von Mängeln des Qualitätssicherungssystems der geprüften Praxis oder bei Verstößen gegen die §§ 57a bis 57d WPO und diese Satzung:
- Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen,
- eine Sonderprüfung anordnen,
- die Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 WPO löschen.
3Auflagen und eine Sonderprüfung können auch in Kombination erlassen werden.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung (§§ 57a Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 3a WPO) ist als Anlage beigefügt.
Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Eine Stellungnahme ist bis zum 29. November 2023 per E-Mail qualitaetskontrolle(at)wpk.de, Telefax +49 30 726161-319 oder Post, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin, möglich. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.
Die formelle Beschlussfassung des Beirates zur Änderung der SaQK ist in der Sitzung des Beirates am 1. Dezember 2023 vorgesehen.