WPK wendet sich wegen knapper Frist an Antragsbehörde für Carbon-Leakage-Beihilfen
Leitfaden für das Antragsverfahren veröffentlicht
Die Beihilfeanträge sind bis zum 30. Juni 2022 einzureichen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BECV). Dem Antrag muss eine WP/vBP-Bescheinigung über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag beigefügt werden (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 BECV). Die DEHSt hat jedoch erst Anfang April einen Leitfaden für das Antragsverfahren veröffentlicht und diesen erst am 20. April 2022 um Hinweise für die Prüfung ergänzt[2]. Für die Prüfung des Antragsjahres 2021 haben die Prüfer damit weniger als drei Monate Zeit.
Umgang mit der kurzen Antragsfrist
Auch wenn die Antragsfrist unmittelbar in der Verordnung geregelt ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BECV), hat die WPK die DEHSt aufgefordert zu prüfen, ob verspätet eingereichte Anträge im Jahr 2022 dennoch ihre Berücksichtigung finden können.
Zudem hat die WPK gefordert, den antragsberechtigten Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, den Antrag zum 30. Juni 2022 „ungeprüft“ fristwahrend zu stellen und die geprüfte Version mitsamt der WP/vBP-Bescheinigung bis spätestens zum 31. Juli 2022 nachzureichen.
Elektronische Signatur mit Berufsattribut
Hintergrund ist vor allem, dass das Umweltbundesamt am 3. Mai 2022 im Bundesanzeiger bekannt gab, dass in die qualifizierte elektronische Signatur der Anträge das Berufsattribut einzubeziehen ist (Bekanntmachung des Umweltbundesamtes nach § 17 Abs. 1 BEHG vom 4. April 2022, Banz AT 03.05.2022 B11, Seite 1 Nummer 1 c). Nummer 4.3 des Leitfadens sieht wohl deshalb die zwingende Verwendung von Signaturkarten vor. Berufsangehörige, die bisher keine Signaturkarten verwendet haben, müssen daher nun kurzfristig welche bestellen. Ob sie noch rechtzeitig geliefert werden können, bleibt offen. Zudem handelt es sich um eine recht umfangreiche Prüfung, für deren Bearbeitung ein angemessener Zeitaufwand erforderlich ist. Dies dient vor allem der Qualitätssicherung im Rahmen der Auftragsdurchführung.
Eine Notwendigkeit zur Verwendung des Berufsattributs erschließt sich der WPK nicht, zumal in Punkt 7.1.1 des Leitfadens ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „die berufliche Qualifikation des Wirtschaftsprüfers*der Wirtschaftsprüferin … als nachgewiesen [gilt], wenn der beauftragte Wirtschaftsprüfer*die beauftragte Wirtschaftsprüferin selbst oder die beauftragte Gesellschaft in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen ist.“ Das Berufsregister ist der Öffentlichkeit online zugänglich und kann jederzeit eingesehen werden. Auch § 126a Abs. 1 BGB sieht für die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur keine Ergänzung eines Berufsattributs vor.
Keine Zulassung von Fernsignaturen
Darüber hinaus hat die WPK gegenüber der DEHSt ihr Bedauern ausgedrückt, dass Fernsignaturen nicht zugelassen werden. Diese sind im Berufsstand gerade bei Prüfungen, wie gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB, durchaus verbreitet und wesentlich kostengünstiger als Signaturkarten.
* Fußnoten
- Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I vom 27. Juli 2021, S. 3129). Die WPK hatte hierüber am 8. November 2021 berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 8. November 2021)
- Das IDW hat kürzlich über die Tätigkeit seiner Arbeitsgruppe „Prüfungen im Zusammenhang mit der DEHSt“ berichtet und dazu einen Formulierungsvorschlag für die Bescheinigung bzw. den Prüfungsvermerk erarbeitet sowie eine mögliche Gliederung für den korrespondierenden Prüfungsbericht entwickelt. Der Bericht über die 19. bis 21. Sitzung der Arbeitsgruppe ist im Mitgliederbereich der IDW-Internetseite unter der Rubrik "Arbeitshilfen/Sitzungsberichte/Arbeitskreise, -gruppen" abrufbar.