Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe
Die vorgesehene Regelung wird ab dem 1. August 2022 für Rechtsanwälte und Steuerberater gelten. Sie wurde im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften u.a. (BGBl. I vom 12. Juli 2021, Seite 2363) in § 55c StBerG n.F. und ähnlich auch in § 59k BRAO n.F. eingefügt. Diese Regelung soll nun auf WP/vBP erweitert werden.
Keine vergleichbar weit gehende Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit bei WP/vBP
Für WP/vBP ist eine solche Regelung allerdings nicht erforderlich. Aufgrund des vorgenannten Gesetzes wird Rechtsanwälten und Steuerberatern ab dem 1. August 2022 die berufliche Zusammenarbeit mit sämtlichen Personen gestattet, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben. Dies können beispielsweise auch Hebammen, Yogalehrer oder Unternehmensberater sein. Dass es bei solchen beruflichen Zusammenschlüssen entscheidend darauf ankommt, dass die für die Gesellschaft handelnden Vertreter zur Steuerberatung befugt sein müssen, erscheint auch aus Sicht der WPK folgerichtig.
Im Berufsrecht der WP/vBP wurde demgegenüber eine solch weitgehende Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit nicht eingeführt. WP/vBP können ihren Beruf daher auch künftig nicht mit Hebammen, Yogalehrern oder Unternehmensberatern ausüben. Hinzu kommt, dass die Qualität der Berufsausübung durch Berufsträger bei WP/vBP durch ein internes Qualitätssicherungssystem und das dort in vielen Praxen verankerte Vier-Augen-Prinzip ausreichend sichergestellt wird.