Stellungnahme:
Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Interne Meldestelle
Zum einen bat die WPK darum, dass eine im ersten Referentenentwurf vorgesehene Regelung wieder aufgegriffen wird, nach der Arbeitgeber Anreize zu schaffen haben, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an eine interne Meldestelle wenden. Dies sieht auch die Hinweisgeberrichtlinie vor und dient auch dem Schutz der Verschwiegenheitspflicht, welcher WP/vBP im Interesse ihrer Mandanten unterliegen.
Funktionstrennung
Zum anderen wurde angeregt, eine in der Hinweisgeberrichtlinie angelegte Funktionstrennung bei der internen Meldestelle dahingehend zu ermöglichen, dass die interne Meldestelle sich auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen an den Arbeitgeber – in anonymisierter Form – beschränken kann und die Entscheidung über Folgemaßnahmen beim Unternehmen verbleibt. Dies würde etwaige Probleme vermeiden, die bei der Übernahme der Funktion als interne Meldestelle durch Berufsangehörige entstehen könnten.
WP/vBP im Anwendungsbereich
Zu beachten ist, dass WP/vBP vom Anwendungsbereich der Hinweisgeberrichtlinie und dementsprechend auch des künftigen Gesetzes erfasst sind, dessen Regeln also zu beachten haben werden. Die WPK hatte sich auf europäischer Ebene gegen die Ungleichbehandlung von WP/vBP und StB mit RA, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, eingesetzt – leider ohne Erfolg.