Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine 2014 sowie des Einmarsches in die Ukraine 2022
Die Rechtsakte verfolgen unterschiedlichste Ziele, wie das Einfrieren von Geldern, den Transfer von Geldern oder die Zurverfügungstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, die Ein- oder Ausfuhr von bestimmten Wirtschaftsgütern oder Waren (zum Beispiel Dual-Use-Güter) oder auch den Betrieb von bestimmten TV-Sendern.
Informationen über EU-Sanktionen / Fragen und Antworten
Einen guten Überblick über die derzeit gültigen Rechtsakte mit EU-Sanktionen gegen Russland (wie auch gegen andere Staaten) erhält man auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank und auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Einfuhrkontrolle (BAFA). Die Bundesbank ist zuständige Aufsichtsbehörde für Finanzsanktionen, das BAFA für die Außenwirtschaft.
Die Deutsche Bundesbank bietet einen Leitfaden mit häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand: 9. März 2022) an.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hält ebenfalls Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen bereit.
Was WP/vBP insbesondere prüfen sollten
WP/vBP, die beruflichen Kontakt zu natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen aus Russland haben, sollten im Einzelfall prüfen, ob Dienstleistungen erbracht werden, die verboten sind und ob diese Personen/Einrichtungen betreffen, die auf den Listen der EU-Verordnungen stehen (die als Anhänge dort beigefügt sind).
Die bei der Bundesbank und dem BAFA abrufbaren EU-Verordnungen mit Sanktionen wurden gesichtet (Stand 11. März 2022). WP/vBP sollten insbesondere genauer prüfen, ob
- auf den Sanktionslisten geführte natürliche oder juristische Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen „unmittelbar oder mittelbar“ „Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen“
- (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014;
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014), - Informationen existieren, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Art. 2 eingefrorenen Konten und Beträge;
diese sind unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, …, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln - (Art. 8 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014;
Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014), - sie beteiligt sind an der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol
- (Art. 2a Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 23. Juni 2014;
(Art. 3 Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 2022/263 vom 23. Februar 2022).
Für Fragen zu Sanktionen haben die Bundesbank als auch das BAFA auf den oben genannten Internetseiten Hotlines angegeben und E-Mail-Adressen bereitgestellt.
Sollten sich weiterführende Fragen stellen, könnte es auch ratsam sein, einen auf das Sanktionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dies gilt auch für etwaige Sanktionen nach US-Recht.