Prüfung
11. August 2022

Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – geänderte Prüfungsaufgaben der WP/vBP

Mit der umfassenden Reform des EEG 2021 (nun EEG 2023) will sich die Bundesregierung ihrem Ziel nähern, erneuerbare Energien auszubauen und – so heißt es im Koalitionsvertrag – die „Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Pfad“ auszurichten.

Das diese Reform umfassende Mantelgesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor wurde am 28. Juli 2022 verkündet (BGBl. I, S. 1237).

Die im EEG enthaltenen WP/vBP-Vorbehaltsaufgaben betrafen bisher schwerpunktmäßig die besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Diese Regelung wurde nunmehr in ein neues Gesetz überführt, das Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG). Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Zu den WP/vBP betreffenden Änderungen im Einzelnen:

Legaldefinition des Prüfers

§ 2 Nr. 12 EnFG enthält eine Legaldefinition des Prüfers. Diese stellt klar, dass Prüfer nur WP/vBP, WPG/BPG und genossenschaftliche Prüfungsverbände sein dürfen.

Reduzierte Prüfung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen

Die Prüfung nach § 64 EEG 2021 wurde vom Inhalt und Umfang her reduziert. Die Besondere Ausgleichsregelung sah bisher vor, dass stromkostenintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG- und KWKG- sowie Offshore-Netzumlage zahlen müssen. Mit der künftig vollständigen Haushaltsfinanzierung des EEG-Finanzierungsbedarfs und dem damit einhergehenden Wegfall der EEG-Umlage bezieht sich die Besondere Ausgleichsregelung grundsätzlich nur noch auf die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage. In dem Zusammenhang wurde die Besondere Ausgleichsregelung in das neue Energiefinanzierungsgesetz überführt.

Außerdem wurde die Regelung entbürokratisiert. Dazu ist die Stromkostenintensität als Voraussetzung weggefallen. Künftig ist ein Prüfertestat nur noch dann erforderlich, wenn eine Begrenzung nach dem sogenannte Supercap beantragt wird (nähere Informationen dazu auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz).

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 20/1630, S. 224 f.): „Dieses Antragskriterium hat es in der Vergangenheit erforderlich gemacht, dass jedem Antrag der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers (…) beizufügen war, da für die Berechnung der Stromkostenintensität die Bruttowertschöpfung auf Grundlage geprüfter Jahresabschlüsse des Unternehmens maßgeblich ist. Gerade für kleine Unternehmen, die nach dem HGB nicht zu einem geprüften Jahresabschluss verpflichtet sind, gingen hiermit erhebliche Mehrkosten einher. Für eine Begrenzung der zu zahlenden Umlagen auf 15 bzw. 25 Prozent nach § 31 Nummer 2 … [EnFG] bedarf es zukünftig keines Prüfvermerks eines Wirtschaftsprüfers (…). (…)

Will das antragstellende Unternehmen seine nach diesem Gesetz zu zahlenden Umlagen zusätzlich auf einen bestimmten Anteil an seiner Bruttowertschöpfung (sog. Supercap) gemäß § 31 Nummer 3 … [EnFG] begrenzen, ist der Nachweis der Bruttowertschöpfung des Unternehmens durch einen Prüfungsvermerk erforderlich (§ 31 Nummer 1 Buchstabe c … [EnFG]). Die neue Besondere Ausgleichsregelung führt damit ein Grund- und ein erweitertes Verfahren ein. (…) Zukünftig können sich antragstellende Unternehmen entscheiden, ob sie nur das vereinfachte, schlanke Grundverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung zum Erhalt der Regelbegrenzung nach § 31 Nummer 2 … [EnFG] betreiben wollen oder ob sie im erweiterten Verfahren mit erweiterten Nachweispflichten [§ 32 Nr. 1 c) EnFG] die Supercap-Begrenzung beantragen wollen.“

Neue Prüfung der Kontoabrechnung von Übertragungsnetzbetreibern

§ 6 Abs. 2 EnFG enthält eine neue Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP. Dort ist der Grundsatz des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs aus dem Energie- und Klimafonds geregelt. Für ihren Ausgleichsanspruch müssen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur und dem BMWK jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung übermitteln.

Wegfall der Prüfung bei Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen

Bei Schienenbahnen fällt die bisherige Prüfung nach § 65 Abs. 6 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG 2021 weg. Die neue Regelung ist in § 37 Abs. 3 bis 7 EnFG verortet. Die Regelung zu Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr (bisher § 65a EEG 2021) ist in § 38 EnFG zu finden. Der bisher verpflichtende Prüfungsvermerk mit Angaben zu den Strommengen muss nicht mehr mit dem Antrag eingereicht werden. Es genügen nun die Angaben der Schienenbahn beziehungsweise des Verkehrsunternehmens.

Prüfung der Nachweispflichten für Hersteller von Grünem Wasserstoff

§ 52 EnFG regelt die bislang im EEG 2021, in der Erneuerbare-Energien-Verordnung und dem KWKG verstreuten Mitteilungspflichten zu der Inanspruchnahme von Umlageprivilegien. Die Regelung entspricht überwiegend dem bisherigen § 74 EEG 2021. Sie wird jedoch aufgrund der geänderten Umlageerhebungssystematik angepasst. Insbesondere sind Adressaten der Mitteilungspflicht in erster Linie die Netznutzer. Nach § 52 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 EnFG müssen Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlage in Anspruch nehmen wollen, durch einen Prüfungsvermerk gewisse Nachweise erbringen.

Prüfung der Angaben von Netzwerkbetreibern

§ 55 EnFG enthält die bislang in § 75 EEG 2021 und § 30 KWKG 2020 normierten Testierungsverpflichtungen, soweit diese Bezug zu dem Belastungsausgleich und der Umlageerhebung aufweisen.

ko

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