Rat der EU legt partiellen Standpunkt zur neuen EU- Geldwäscheaufsichtsbehörde fest
Unverbindliche Empfehlungen statt Weisungsrecht gegenüber nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden
Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll der AMLA in bestimmten Fällen ein Weisungsrecht gegenüber den nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden zustehen (Art. 32 des Verordnungsvorschlags). Davon betroffen wäre auch die WPK als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Demgegenüber möchte der Rat der EU der AMLA dieses Weisungsrecht nicht zugestehen, sondern ihr lediglich die Befugnis zur Erteilung unverbindlicher Empfehlungen übertragen.
Auch die WPK sprach sich unter anderem in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2021 („Neu auf WPK.de“ vom 10. September 2021) gegen ein Weisungsrecht der AMLA gegenüber nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden aus, da sie hier die Gefahr sah, dass die AMLA durch das Weisungsrecht die direkte Aufsicht über die Verpflichteten im Nichtfinanzsektor übernehmen könnte.
Weitere Befugnisse bei der Beaufsichtigung des Finanzsektors
Der Rat der EU möchte der AMLA jedoch weitere Befugnisse im Finanzsektor zusprechen. So soll die AMLA zusätzliche Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung bestimmter Arten von Kredit- und Finanzinstituten und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erhalten, sofern diese als risikobehaftet gelten. Zudem soll der AMLA die direkte Aufsicht über 40 Gruppen und Unternehmen übertragen werden.
Noch keine Einigung konnten die Mitgliedstaaten hingegen bei der Frage erzielen, wo die AMLA ihren Sitz haben soll.
Hintergrund
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zu einer Verordnung zur Errichtung einer europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde ist Teil des Legislativpakets der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Finanzkriminalität. Hierüber berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 23. Juli 2021.